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Neue Erkenntnisse im Gewerberaummietrecht

PVP auf dem Heuer Immobiliendialog in Köln


Am 26.01.2022 fand der 12. Heuer-Immobiliendialog statt. Hier wurde vor allem das Thema der aktuellen Situation am Wirtschaftsstandort Köln sowie die Transformation hinsichtlich der Immobilienwirtschaft im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage durch die Corona-Pandemie aufgegriffen. Lieferengpässe und die gesteigerte Nachfrage, sorgen für Preissteigerungen bei Rohstoffen. Welche Konzepte der Bundesregierung schaffen trotz steigender Baukosten einen ökologisch nachhaltig korrekten Arbeits- und Wohnraum?


Das Mietrecht sorgt für einen fairen Ausgleich der Interessen von Mietern und Vermietern. Es bildet die Funktionsfähigkeit von Wohnungs– sowie Gewerbemärkten. Mittlerweile wurde sich auf ein aktualisiertes einheitliches Mietrecht für die gesamte Bundesrepublik geeinigt. Die Grundlage hierfür bilden die Paragraphen 535 – 580a im BGB.



Schriftformgebot und Mietminderung

Zivilrechtliche Vorschriften zum Kündigungsausschluss in der Mietrechtsregelung sind zum 01. Juli 2020 verfallen durch Neuregelungen aufgrund der Corona-Pandemie. COVID 19 bedingte Mietschulden müssen nun in einem bestimmten Zeitraum ausgeglichen werden. Sollte dies nicht erfolgen, so können zivilrechtliche Maßnahmen bis hin zur Mietkündigung drohen.


Das Gewerberaummietrecht erforderte viele Gesetzesentwürfe im Bundestag die nach mehreren Debatten angepasst werden mussten. Da nahezu alle Gewerbemietverträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, fallen sie somit auch unter das Schriftformgebot. Dieses Gebot besagt, dass alle mündlichen Absprachen seitens der Mieter- und Vermieterparteien schriftlich festgehalten werden müssen. Das Nicht-Einhalten dieser Vorgabe führt zu einem Schriftformverstoß. Hierbei entfällt der Mietvertrag zwar nicht, jedoch gilt er als unbefristet und die feste Mietvertragslaufzeit entfällt, was zu einer jederzeitigen Kündigung ohne Angaben von Gründen der Mieter- oder Vermieterseite führen kann. Dies betrifft weitestgehend Gewerbemietverträge, da eine Befristung von Wohnmietverträgen nur in Einzelfällen zulässig ist.


Für eine Mietminderung muss die Mietpartei Nachweise erbringen, wie groß die Betroffenheit durch die Pandemie ist. Anschließend kann über eine Mietminderung beraten werden. Jedoch soll dies auch nur in Einzelfällen möglich sein.

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